LSG Hessen - Urteil vom 18.11.2016
L 7 AL 126/15
Normen:
SGB III (i.d.F. v. 24.03.1999) § 143a Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 5/15

Anspruch auf ArbeitslosengeldRuhen des Anspruchs bei Erhalt einer EntlassungsentschädigungAnforderungen an den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2016 - Aktenzeichen L 7 AL 126/15

DRsp Nr. 2016/19632

Anspruch auf Arbeitslosengeld Ruhen des Anspruchs bei Erhalt einer Entlassungsentschädigung Anforderungen an den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

1. Für die Beurteilung, ob ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 S. 3 SGB III vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses der Beendigungsvereinbarung an. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung maßgeblich, ob der Ausschluss zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ist. 2. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 S. 3 SGB III aF. liegt vor, wenn vertragliche, tarifvertragliche, betriebliche oder gesetzliche Regelungen einen (vollständigen) Ausschluss vorsehen. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 Satz 3 SGB III aF. ist aber auch dann anzunehmen, wenn eine ordentliche Kündigung wegen Fehlens der dafür notwendigen Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 26. Oktober 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III (i.d.F. v. 24.03.1999) § 143a Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Tatbestand