LSG Hamburg - Urteil vom 13.04.2022
L 2 AL 11/21
Normen:
§ 131 Abs 1 S 3 SGG; § 309 SGB III;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 503/19

Anspruch auf ArbeitslosengeldRechtmäßigkeit einer MeldeaufforderungUnzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hamburg, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen L 2 AL 11/21

DRsp Nr. 2022/15764

Anspruch auf Arbeitslosengeld Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt in einem Rechtsstreit über eine von der Arbeitsagentur erlassene Meldeaufforderung nicht vor.

Tenor

1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 131 Abs 1 S 3 SGG; § 309 SGB III;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung der Beklagten.