LSG Hamburg - Urteil vom 13.04.2022
L 2 AL 26/21
Normen:
SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 3 -4; SGB III § 145; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 8; SGB III § 309;

Anspruch auf ArbeitslosengeldRechtmäßigkeit einer Leistungsentziehung bei wiederholten Meldeversäumnissen

LSG Hamburg, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen L 2 AL 26/21

DRsp Nr. 2022/15765

Anspruch auf Arbeitslosengeld Rechtmäßigkeit einer Leistungsentziehung bei wiederholten Meldeversäumnissen

Das einzelne Meldeversäumnis rechtfertigt grundsätzlich nur die Sanktion einer Sperrzeit. Bei wiederholten Versäumnissen ohne Angabe von Gründen kann auf eine fehlende Verfügbarkeit des Arbeitslosen geschlossen werden.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 3 -4; SGB III § 145; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 8; SGB III § 309;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes wegen des Wegfalls der Verfügbarkeit ab dem 23. Oktober 2019 aufheben durfte.