LSG Bayern - Urteil vom 15.05.2018
L 9 AL 202/15
Normen:
SGB III § 136 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 1054/13

Anspruch auf ArbeitslosengeldObjektive Verfügbarkeit des ArbeitslosenFehlende BeschäftigungslosigkeitFortbestand des Arbeitsverhältnisses

LSG Bayern, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 202/15

DRsp Nr. 2019/9473

Anspruch auf Arbeitslosengeld Objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen Fehlende Beschäftigungslosigkeit Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

1. Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinn tritt nur dann ein, wenn die tatsächliche Beschäftigung ihr faktisches Ende gefunden hat. 2. Ein eventueller Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist unerheblich, weil vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 136 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld über den 08.10.2013 hinaus hat.

Der 1965 geborene Kläger stand seit Oktober 1991 in einem Arbeitsverhältnis als Küchenhelfer im Klinikum C-Stadt.

Ab 13.04.2012 war der Kläger arbeitsunfähig. Er bezog von der AOK Bayern vom 25.05.2012 bis zur Aussteuerung am 28.08.2013 Krankengeld - innerhalb dieses Zeitraumes bezog er vorübergehend vom 27.06.2012 bis 29.08.2012 während einer Maßnahme zu seiner medizinischen Rehabilitation in der I-Klinik S-Stadt Übergangsgeld.