Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld über den 08.10.2013 hinaus hat.
Der 1965 geborene Kläger stand seit Oktober 1991 in einem Arbeitsverhältnis als Küchenhelfer im Klinikum C-Stadt.
Ab 13.04.2012 war der Kläger arbeitsunfähig. Er bezog von der AOK Bayern vom 25.05.2012 bis zur Aussteuerung am 28.08.2013 Krankengeld - innerhalb dieses Zeitraumes bezog er vorübergehend vom 27.06.2012 bis 29.08.2012 während einer Maßnahme zu seiner medizinischen Rehabilitation in der I-Klinik S-Stadt Übergangsgeld.
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