LSG Hamburg - Urteil vom 09.02.2022
L 2 AL 27/21
Normen:
SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 3;

Anspruch auf ArbeitslosengeldKeine wirksame Arbeitslosmeldung bei einem Jobcenter

LSG Hamburg, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen L 2 AL 27/21

DRsp Nr. 2022/15753

Anspruch auf Arbeitslosengeld Keine wirksame Arbeitslosmeldung bei einem Jobcenter

Eine Arbeitslosmeldung beim Jobcenter ist für eine Arbeitslosmeldung im Sinne der §§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 SGB III nicht ausreichend.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für die Zeit ab 28. Februar 2020.

Der Kläger stellte am 26. März 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Hamburg. Er habe mehrfach im Februar 2020 versucht, einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten zu stellen. Er habe persönlich im Jobcenter B. vorgesprochen, aber keinen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt bekommen. Am 29. Februar 2020 habe er dann elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Er habe eine Bestätigung über den Eingang erhalten, aber immer noch keinen Antrag zum Ausfüllen.

Die Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger sich nicht persönlich arbeitslos gemeldet habe. Der letzte nachgewiesene Kontakt datiere aus dem Jahr 2018 und habe mit dem Jobcenter in Nürnberg stattgefunden. Es liege auch kein Antrag auf Arbeitslosengeld vor.