LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.03.2016
L 18 AL 99/15
Normen:
EhfG § 13 Abs. 1; EhfG § 4; EhfG § 8 Abs. 1; EhfG § 9 Abs. 1; SGB III (i.d.F. v. 23.12.2003) § 123 Abs. 1 S. 1; SGB III § 16 Abs. 2 Nr. 2; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 AL 1743/12

Anspruch auf ArbeitslosengeldKeine Erfüllung der Anwartschaftszeit durch den Entwicklungsdienst im Sinne von § 4 EhFG

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen L 18 AL 99/15

DRsp Nr. 2016/10688

Anspruch auf Arbeitslosengeld Keine Erfüllung der Anwartschaftszeit durch den Entwicklungsdienst im Sinne von § 4 EhFG

Erfüllung der Rahmenfrist des § 123 SGB III aF. durch Zeiten des Bezuges von Tagegeld nach § 9 Entwicklungshelfergesetz.

Nach § 24 Abs. 1 SGB III aF. stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Gemäß § 25 Abs. 1 SGB III aF. sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Der Entwicklungsdienst nach § 4 EhfG ist nicht im Sinne eines Arbeitsvertrages auf den Austausch von Leistungen - Entgelt und Arbeitskraft - gerichtet. Es handelt sich vielmehr um eine Art Garantievertrag, der im Wesentlichen den Lebensbedarf des Entwicklungshelfers durch Unterhaltsleistungen des Trägers sichert.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EhfG § 13 Abs. 1; EhfG § 4; EhfG § 8 Abs. 1; EhfG § 9 Abs. 1; SGB III (i.d.F. v. 23.12.2003) § 123 Abs. 1 S. 1; SGB III § 16 Abs. 2 Nr. 2; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1;

Tatbestand: