LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2018
L 8 AL 4127/17
Normen:
SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 2; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 2739/17

Anspruch auf ArbeitslosengeldKeine Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Taggeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmens in der Schweiz bei der Anwartschaftszeit und als Beitrags-/Versicherungszeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2018 - Aktenzeichen L 8 AL 4127/17

DRsp Nr. 2018/10926

Anspruch auf Arbeitslosengeld Keine Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Taggeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmens in der Schweiz bei der Anwartschaftszeit und als Beitrags-/Versicherungszeit

1. Der Bezug eines Taggeldes von einer privaten Krankenversicherung in der Schweiz begründet kein bei der Anwartschaftszeit nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III zu berücksichtigendes Versicherungspflichtverhältnis, wenn der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt und auch keinen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte. 2. Der Bezug eines Krankentaggelds auf Basis einer privaten Krankentaggeldversicherung in der Schweiz führt zu keiner einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rechtfertigenden Beitrags- /Versicherungszeit in der Schweiz. Eine Anrechnung kann erfolgen, wenn wegen Krankheit zwar kein Lohn bezogen, aber im betreffenden Zeitraum noch ein Arbeitsverhältnis bestand.