Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23.11.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes.
Die 1955 geborene Klägerin meldete sich am 01.02.2017 arbeitslos und beantragte zum 01.05.2017 die Gewährung von Arbeitslosengeld (Blatt 7 VA).
Die K. & Co. Deutschland GmbH (Arbeitgeberin) erstattete die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III vom 25.04.2017, in der sie angab, dass die Klägerin seit 01.05.2001 bei ihr beschäftigt gewesen sei, die Kündigung sei am 17.12.2014 zum 30.06.2015 erfolgt.
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