LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2018
L 8 AL 27/18
Normen:
SGB III § 150 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 2155
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 1738/17

Anspruch auf ArbeitslosengeldKeine Berücksichtigung von Fortzahlungen des Arbeitsentgelts bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2018 - Aktenzeichen L 8 AL 27/18

DRsp Nr. 2018/11008

Anspruch auf Arbeitslosengeld Keine Berücksichtigung von Fortzahlungen des Arbeitsentgelts bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum

Im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III werden lediglich die Entgelte berücksichtigt, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne gezahlt wurden, wozu Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt wurden, nicht zählen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23.11.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 150 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes.

Die 1955 geborene Klägerin meldete sich am 01.02.2017 arbeitslos und beantragte zum 01.05.2017 die Gewährung von Arbeitslosengeld (Blatt 7 VA).

Die K. & Co. Deutschland GmbH (Arbeitgeberin) erstattete die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III vom 25.04.2017, in der sie angab, dass die Klägerin seit 01.05.2001 bei ihr beschäftigt gewesen sei, die Kündigung sei am 17.12.2014 zum 30.06.2015 erfolgt.