LSG Bayern - Urteil vom 23.01.2018
L 10 AL 134/15
Normen:
SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1; SGB III § 145 Abs. 1 S. 1; SGB III § 151 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 228/14

Anspruch auf ArbeitslosengeldKeine Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung bei einem Leistungsvermögen von mehr als drei Stunden täglich

LSG Bayern, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen L 10 AL 134/15

DRsp Nr. 2018/10256

Anspruch auf Arbeitslosengeld Keine Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung bei einem Leistungsvermögen von mehr als drei Stunden täglich

Keine Anwendung der Regelung des § 145 SGB III bei einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als drei Stunden täglich.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.04.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1; SGB III § 145 Abs. 1 S. 1; SGB III § 151 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes (Alg) sowie die Zahlung über den 10.07.2014 hinaus.