LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.11.2016
L 2 AL 85/13
Normen:
SGB III § 122 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 126 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 91/12

Anspruch auf ArbeitslosengeldErlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung nach sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen und einen Tag

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen L 2 AL 85/13

DRsp Nr. 2017/12806

Anspruch auf Arbeitslosengeld Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung nach sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen und einen Tag

Endet die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit nach sechs Wochen und einem Tag (43 Tagen), muss sich der Arbeitnehmer erneut arbeitslos melden, um die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld zu erfüllen. Es ist unerheblich, dass der Arbeitnehmer behauptet, am 43. Tag tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein, wenn er die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit der Bundesagentur jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

Der tatsächliche Umstand, der Arbeitsvermittlung durch eine Arbeitslosmeldung zur Verfügung zu stehen, kann nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden.

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. November 2013 wird teilweise aufgehoben, soweit das SG der Klägerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum 14. Februar bis 29. März 2012 zugesprochen hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 122 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 126 Abs. 1;

Tatbestand: