Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 7.2. bis 6.8.2012. Im Streit ist insbesondere, ob er durch eine Tätigkeit als Strafgefangener die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
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