BSG - Urteil vom 04.04.2017
B 11 AL 19/16 R
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB III § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2017, 10
NZA 2017, 1322
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 74/14
SG Trier, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 22/12

Anspruch auf ArbeitslosengeldEintritt einer Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen

BSG, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 19/16 R

DRsp Nr. 2017/9118

Anspruch auf Arbeitslosengeld Eintritt einer Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen

Eine Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen tritt auch ein, wenn der Leistungsberechtigte die durch Eingliederungsvereinbarung wirksam konkretisierten Eigenbemühungen im Einzelfall vornimmt, aber nicht fristgerecht nachweist.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB III § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen für die Zeit vom 1. bis 14.2.2012 und die entsprechende Minderung des Leistungsanspruchs.

Der 1957 geborene Kläger war vom 6.7.2005 bis 30.9.2011 in Luxemburg als Bäcker in Wechselschicht beschäftigt. Mit Schreiben vom 12.8.2011 kündigte er das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen. Er gab an, aus gesundheitlichen Gründen keine Wechselschichten mehr fahren zu können, und legte eine ärztliche Bestätigung vor. Er wohnte während der gesamten Beschäftigungszeit in Deutschland und pendelte täglich zur Arbeitsstätte.