Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.01.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes bei Fiktiveinstufung.
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