BSG - Urteil vom 23.02.2017
B 11 AL 3/16 R
Normen:
SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BSGE 122, 279
NZS 2017, 866
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 286/14
SG Aachen, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 94/14

Anspruch auf ArbeitslosengeldBerücksichtigung des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Erfüllung der AnwartschaftszeitAnforderungen an einen unmittelbar vorhergehenden Leistungsbezug im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III

BSG, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 3/16 R

DRsp Nr. 2017/7536

Anspruch auf Arbeitslosengeld Berücksichtigung des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit Anforderungen an einen unmittelbar vorhergehenden Leistungsbezug im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III

Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann auch dann als Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen sein, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn der Rente und dem vorhergehenden Bezug von Arbeitslosengeld mehr als ein Monat beträgt.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Alg für einen Zeitraum über den 7.2.2014 hinaus. Im Streit ist insbesondere, ob sie die Anwartschaftszeit für einen neuen, längeren Anspruch erfüllt hat.