LSG Hamburg - Urteil vom 21.03.2018
L 2 AL 52/17
Normen:
SGB III §§ 137 ff.; SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 142 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB III § 143 Abs. 2; SGB I § 14; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 56/14

Anspruch auf ArbeitslosengeldAnforderungen an eine Beratung durch den Leistungsträger bei Nichterfüllung der Anwartschaftszeit

LSG Hamburg, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen L 2 AL 52/17

DRsp Nr. 2019/15367

Anspruch auf Arbeitslosengeld Anforderungen an eine Beratung durch den Leistungsträger bei Nichterfüllung der Anwartschaftszeit

Es fehlt an einer Pflichtverletzung in Gestalt eines Beratungsfehlers, wenn der Leistungsträger eine Auskunft über die Anzahl der noch fehlenden Tage an versicherungspflichtigen Beschäftigungen, um eine allgemeine Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erfüllen, im Groben im Rahmen telefonischer Kontakte erteilt worden ist, ohne dass zu diesen Zeitpunkten ein zur genaueren Prüfung empfohlener Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt worden war.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III §§ 137 ff.; SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 142 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB III § 143 Abs. 2; SGB I § 14; SGB X § 44;

Tatbestand: