Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.02.2012 aufgehoben.
II.Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S., B-Stadt, beigeordnet.
I.
Streitig war die vorläufige Ablehnung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 27.04.2011 bis 02.07.2011 und die vorläufige Minderung des Anspruchs für diese Zeit.
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