Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Oldenburg vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Länge des dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).
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