LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.09.2011
L 11 AL 47/08
Normen:
SGB III § 122; SGB III § 127 Abs. 2; SGB III § 143 Abs. 3 S. 1; SGB III § 37b;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 AL 180/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer Verlängerung der Anspruchsdauer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich nach Arbeitslosmeldung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen L 11 AL 47/08

DRsp Nr. 2012/7736

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer Verlängerung der Anspruchsdauer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich nach Arbeitslosmeldung

Ein nach der Arbeitslosmeldung abgeschlossener arbeitsgerichtlicher Vergleich, der dahin geht, das Arbeitsverhältnis unter Verzicht auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu verlängern, kann die zuvor berechnete Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht verlängern. Mit der Arbeitslosmeldung sind die Voraussetzungen des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit erfüllt. Die Dauer des Anspruchs ist ausgehend von diesem Zeitpunkt zu berechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Oldenburg vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 122; SGB III § 127 Abs. 2; SGB III § 143 Abs. 3 S. 1; SGB III § 37b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Länge des dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).