Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.11.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Die Klägerin war seit dem 01.06.2002 bei der T. F. Communications GmbH (TFM) als Diplom-Informatikerin im Rahmen einer 38,5-Stunden-Woche versicherungspflichtig beschäftigt. Sie erzielte ein Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt über 5.000,00 EUR monatlich. Es galt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten. Die Tochter der Klägerin wurde am 00.00.2007 geboren. Vom 17.10.2007 bis zum 23.01.2008 befand sie sich im Mutterschutz, danach in Elternzeit, die am 23.11.2008 ablief. In dieser Zeit bezog die Klägerin Elterngeld.
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