LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2015
L 14 AL 121/15 B ER
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 AL 1532/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld während beruflicher Weiterbildung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsanspruch bei einem ausgestellten Bildungsgutschein über eine berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme und Aufnahme der Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit auf Veranlassung des Leistungsträgers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen L 14 AL 121/15 B ER

DRsp Nr. 2015/18516

Anspruch auf Arbeitslosengeld während beruflicher Weiterbildung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsanspruch bei einem ausgestellten Bildungsgutschein über eine berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme und Aufnahme der Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit auf Veranlassung des Leistungsträgers

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor (im ersten Absatz) lautet:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab 13. Mai 2015 Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von 28,37 Euro bis zur Beendigung der mit Bescheid vom 28. November 2014 genehmigten Weiterbildungsmaßnahme, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu gewähren.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Soweit der erstinstanzliche Tenor (im ersten Absatz) neugefasst worden ist, hat dies nur klarstellende Bedeutung.