Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 16. Juli 2007 aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
Die Beklagte hat dem Kläger darüber hinaus die notwendigen außergerichtlichen Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten um die Übernahme notwendiger außergerichtlicher Kosten nach Erledigung des erstinstanzlichen Klageverfahrens.
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