LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 20.05.2008
L 12 B 28/07 AL
Normen:
SGB I § 42 Abs. 1 S. 1; SGB III § 144; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 16.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 308/03

Anspruch auf Arbeitslosengeld; vorläufige Versagung von Arbeitslosengeld bei nicht geklärter Sperrzeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.05.2008 - Aktenzeichen L 12 B 28/07 AL

DRsp Nr. 2009/4584

Anspruch auf Arbeitslosengeld; vorläufige Versagung von Arbeitslosengeld bei nicht geklärter Sperrzeit

Als Rechtsfolge im Anwendungsbereich des § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (nicht abgeschlossene Ermittlungen) kann schon vom Wortlaut "Erbringung_" her nur eine positive Entscheidung in Betracht kommen, während in den Fällen der unsicheren Rechtslage (Nrn. 1 und 2 des Absatzes 1) aus Gründen der Verfahrenserleichterung auch vorläufige negative Entscheidungen in Erwägung gezogen werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 16. Juli 2007 aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.

Die Beklagte hat dem Kläger darüber hinaus die notwendigen außergerichtlichen Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 42 Abs. 1 S. 1; SGB III § 144; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Übernahme notwendiger außergerichtlicher Kosten nach Erledigung des erstinstanzlichen Klageverfahrens.