Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für eine längere Anspruchsdauer.
Der 1947 geborene Kläger war vom 1. August 1975 bis 31. März 2007 bei der D AG beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag beendet. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 17.284 Euro.
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