I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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