LSG Hessen - Urteil vom 27.02.2015
L 9 AL 148/13
Normen:
Hessische Immatrikulationsverordnung § 3 Abs. 9; SGB III i.d.F. v. 21.12.2008 § 120 Abs. 2 S. 1; SGB III § 120 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2015, 200
AUR
FuR 2015, 4
NVwZ 2015, 6
NZS 2015, 5
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 160/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit von Studenten; Beginn der Vermutungsregelung der Nichtausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach der Immatrikulation

LSG Hessen, Urteil vom 27.02.2015 - Aktenzeichen L 9 AL 148/13

DRsp Nr. 2015/7058

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit von Studenten; Beginn der Vermutungsregelung der Nichtausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach der Immatrikulation

1. Durch die Immatrikulation entsteht zwischen dem Studenten und der Hochschule ein Rechtsverhältnis, das die Vermutung begründet, der Student könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen. 2. Die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, eröffnet § 120 Abs. 2 SGB III a.F. arbeitslosen Studenten allerdings nur, soweit sie darlegen und nachweisen, dass der Ausbildungsgang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Hessische Immatrikulationsverordnung § 3 Abs. 9; SGB III i.d.F. v. 21.12.2008 § 120 Abs. 2 S. 1; SGB III § 120 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: