Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).
Die Klägerin arbeitete seit 1994 als Angestellte im Bereich Marketing. Ab 12.3.2000 bis einschließlich 25.11.2005 befand sie sich im Zusammenhang mit der Geburt zweier Kinder (am 24.4.2000 und am 26.11.2002) in Mutterschutz mit anschließendem Erziehungsurlaub und bezog zeitweise Mutterschaftsgeld bzw Erziehungsgeld.
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