LSG Sachsen - Beschluss vom 30.04.2014
L 3 AL 181/13 B PKH
Normen:
Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 4; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 24 Abs. 4 Halbs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 230/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Tagen der Urlaubsabgeltung bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit

LSG Sachsen, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen L 3 AL 181/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/8742

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Tagen der Urlaubsabgeltung bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 4; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 24 Abs. 4 Halbs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juli 2013 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).