AFG § 104 Abs. 1 S. 1 § 107 S. 1 Nr. 1 § 134 Abs. 2 Nr. 1 § 134 Abs. 2 Nr. 2 § 134 Abs. 3a S. 1 § 168 Abs. 2 ; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst s Art. 13 Abs. 2 Buchst e Art. 13 Abs. 2 Buchst f Art. 3 Abs. 1 Art. 67 Abs. 1 Art. 67 Abs. 3 Art. 71 Abs. 1 Buchst b DBuchst. ii S. 1 Art. 71 Abs. 1 Buchst b Ziff ii S. 1 ; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2 ; EWGV 574/72 Art. 80 ;
Vorinstanzen:
EuGH - Rs. C-372/02 - 11.11.2004,
BSG, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen B 7 AL 116/01 R
LSG Niedersachsen, vom 23.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 182/98
SG Hannover, vom 26.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 629/96
Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nur mit Anwartschaftszeiten aus deutschem Wehrdienst
BSG, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen B 7a/7 AL 86/04 R
DRsp Nr. 2006/20429
Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nur mit Anwartschaftszeiten aus deutschem Wehrdienst
1. Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld relevante Zeiten des Wehrdienstes iS des Arbeitsförderungsrechts können ausschließlich Zeiten eines auf Grund des deutschen Wehrpflichtgesetzes bei einem deutschen Hoheitsträger abgeleisteten Wehrdienstes sein. Auch der in Spanien abgeleistete Wehrdienst dient nicht der Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe. Eine Berücksichtigung des Wehrdienstes in Spanien ergibt sich auch nicht aus den Regelungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der EWGV 1408/71.2. Wenn die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit bei der Berechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten die Zeit eines in einem anderen Mitgliedstaat abgeleisteten Pflichtwehrdienstes unberücksichtigt lässt, so liegt darin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1EWGV 1408/71. Auch aus Art. 7 Abs. 2EWGV 1612/68 lässt sich kein anderes Ergebnis gewinnen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 104 Abs. 1 S. 1 § 107 S. 1 Nr. 1 § 134 Abs. 2 Nr. 1 § 134 Abs. 2 Nr. 2 § 134 Abs. 3a S. 1 § 168 Abs. 2 ;
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