LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2011
L 8 AL 3458/10
Normen:
BGB § 626; SGB III § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 3975/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach privater Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2011 - Aktenzeichen L 8 AL 3458/10

DRsp Nr. 2011/5120

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach privater Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers

Sperrzeit; private Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers als arbeitsvertragswidriges Verhalten; personen-/verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisse wegen Verlusts der Fahrerlaubnis Die Voraussetzungen einer Sperrzeit sind bei Verlust der Fahrerlaubnis wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt eines als Omnibusfahrer beschäftigten Versicherten grundsätzlich erfüllt. Dies ist als arbeitsvertragswidriges Verhalten zu werten, das ohne vorherige Abmahnung eine fristlose, außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann. Von einer allein zulässigen personenbedingten, keine Sperrzeit begründenden Kündigung ist dabei nicht auszugehen (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 22.06.2010 - L 6 AL 13/08).