LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2009
L 8 AL 340/06
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; SGB III § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 1489/03

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach arbeitsgerichtlichem Vergleich

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen L 8 AL 340/06

DRsp Nr. 2009/28151

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach arbeitsgerichtlichem Vergleich

1. Bildet der vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unabhängige leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses den für den Lösungsbegriff zutreffenden Anknüpfungspunkt, so ist nicht allein die Rechtmäßigkeit der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Willenserklärungen, sondern eine Beurteilung des tatsächlichen Geschehensablaufs für die Beantwortung der Frage maßgebend, ob der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat. 2. Bei verhaltensbezogenen Gründen der Vertragsauflösung rechtfertigt ein vor dem Arbeitsgericht geschlossener Vergleich, der eine neutral formulierte Arbeitgeberkündigung bestätigt, nicht die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des Sperrzeitrechts von § 144 Abs. 1 SGB III. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]