LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2015
L 9 AL 301/14 B
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SGB III § 148 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Fundstellen:
NZS 2015, 558
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 AL 618/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Kein wichtiger Grund zur Verhinderung bei Ortswechsel aus persönlichen Gründen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 9 AL 301/14 B

DRsp Nr. 2015/4317

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Kein wichtiger Grund zur Verhinderung bei Ortswechsel aus persönlichen Gründen

Der Verlust der Wohnung (hier durch Rauswurf aus der gemeinsamen Wohnung durch die Lebensgefährtin) sowie die hierdurch motivierte Rückkehr zur Familie können einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe nicht begründen. Es ist dem Betroffenen in diesem Fall zumutbar, sich eine Wohnung am Arbeitsort zu nehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; SGB III § 148 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe