I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2011 wird insoweit abgeändert, als Arbeitslosengeld erst ab dem 11. August 2009 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren ist und die Berufung zurückgewiesen wird.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe und das Ruhen von Arbeitslosengeld streitig.
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