LSG Bayern - Urteil vom 05.06.2014
L 9 AL 342/11
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 288/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Berücksichtigung einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einer Diplom-Handelslehrerin zwecks Erwerbs des Zweiten Staatsexamens als wichtiger Grund

LSG Bayern, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen L 9 AL 342/11

DRsp Nr. 2014/13951

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Berücksichtigung einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einer Diplom-Handelslehrerin zwecks Erwerbs des Zweiten Staatsexamens als wichtiger Grund

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2011 wird insoweit abgeändert, als Arbeitslosengeld erst ab dem 11. August 2009 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren ist und die Berufung zurückgewiesen wird.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe und das Ruhen von Arbeitslosengeld streitig.