LSG Bayern - Urteil vom 11.06.2015
L 10 AL 43/14
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und S. 3; SGB III § 144 Abs. 1; SGB III § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
NZA 2015, 1500
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 206/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei unverschuldetem Rechtsirrtum; Verkürzung der Dauer der Sperrzeit wegen besonderer Härte

LSG Bayern, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 43/14

DRsp Nr. 2015/12021

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei unverschuldetem Rechtsirrtum; Verkürzung der Dauer der Sperrzeit wegen besonderer Härte

1. Ein arbeitsvertragswidriges Verhalten kann in jeglichem Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen. 2. Ein Irrtum über die Rechtsfolgen seiner Arbeitsaufgabe oder das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist für den Eintritt einer Sperrzeit unerheblich. 3. Für die Annahme eines wichtigen Grundes reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer bei der Aufgabe seines Beschäftigungsverhältnisses subjektiv glaubte, für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben; vielmehr muss ein wichtiger Grund objektiv vorgelegen haben.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.10.2013 wird abgeändert. Der Bescheid vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 wird aufgehoben, soweit das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld über den 06.04.2012 hinaus und die Minderung der Restanspruchsdauer über 42 Tage hinaus festgestellt worden ist. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 04.04.2012 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 07.04.2012 bis 18.05.2012 Arbeitslosengeld zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. III.