Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.10.2013 wird abgeändert. Der Bescheid vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 wird aufgehoben, soweit das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld über den 06.04.2012 hinaus und die Minderung der Restanspruchsdauer über 42 Tage hinaus festgestellt worden ist. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 04.04.2012 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 07.04.2012 bis 18.05.2012 Arbeitslosengeld zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. III.
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