LSG Bayern - Urteil vom 11.06.2015
L 10 AL 112/14
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 159 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 16/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei fehlendem Versuch der Beseitigung von Unregelmäßigkeiten mit dem Arbeitgeber

LSG Bayern, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 112/14

DRsp Nr. 2015/11872

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei fehlendem Versuch der Beseitigung von Unregelmäßigkeiten mit dem Arbeitgeber

1. Ein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe liegt erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer erfolglos versucht hat, diesen Grund zu beseitigen oder wenn von vornherein feststeht, dass ein solcher Versuch zwecklos ist. 2. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.03.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 159 Abs. 1 S. 1; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 159 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.10.2012 bis 23.12.2012 wegen einer Arbeitsaufgabe.