Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.03.2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.10.2012 bis 23.12.2012 wegen einer Arbeitsaufgabe.
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