I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2003 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Minderung der Anspruchsdauer wegen Festsetzung einer Sperrzeit aufgrund einer ihm vorgeworfenen Ablehnung eines Arbeitsangebots vom 12. März 2003 bis 1. April 2003.
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