LSG Hessen - Urteil vom 20.07.2009
L 7 AL 46/07
Normen:
SGB III § 144;
Fundstellen:
AuR 2010, 347
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 06.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 3893/03

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung bei Wunsch eines fremdsprachigen Arbeitslosen nach Übersetzung des Arbeitsvertrages

LSG Hessen, Urteil vom 20.07.2009 - Aktenzeichen L 7 AL 46/07

DRsp Nr. 2010/9991

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung bei Wunsch eines fremdsprachigen Arbeitslosen nach Übersetzung des Arbeitsvertrages

Allein dem behaupteten Wunsch des Arbeitslosen, den Inhalt des Arbeitsvertrags vor der Unterzeichnung in der eigenen Sprache erfassen zu wollen, ist nach objektiven Gesichtspunkten keine sozialwidrige Vereitelung der Beschäftigung zu entnehmen. Ein solches Verhalten bewegt sich im Rahmen dessen, was von einem an der Aufnahme der Beschäftigung ernstlich interessierten Arbeitslosen zu erwarten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2003 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 144;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Minderung der Anspruchsdauer wegen Festsetzung einer Sperrzeit aufgrund einer ihm vorgeworfenen Ablehnung eines Arbeitsangebots vom 12. März 2003 bis 1. April 2003.