LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.2010
L 1 AL 117/08
Normen:
BBiG (2005) § 21 Abs. 1 S. 1; BBiG (2005) § 24; SGB III § 144;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 607/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach erfolgreicher Abschlussprüfung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2010 - Aktenzeichen L 1 AL 117/08

DRsp Nr. 2010/10614

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach erfolgreicher Abschlussprüfung

Aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 24 BBiG gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Nach dieser Regelung muss der Auszubildende unmittelbar im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbildenden tatsächlich weiterbeschäftigt werden. Dieser Fall ist gegeben, wenn der Auszubildende an dem der rechtlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses folgenden Arbeitstag erscheint. Bereits eine Unterbrechung von einem einzigen Arbeitstag verhindert das Entstehen des Arbeitsverhältnisses. Die Gewährung von Urlaub ab diesem Tag reicht nur dann aus, wenn die Arbeitsvertragsparteien dies ausdrücklich vereinbart haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 06.10.2008 - S 6 AL 607/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Bescheid vom 18.11.2006 aufgehoben wird, soweit die Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 26.08. bis 17.11.2006 versagt worden ist.