LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2009
L 1 AL 50/08
Normen:
SGB III § 127; SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 434l Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 120/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitnehmers zur Erlangung eines längeren Anspruchs

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen L 1 AL 50/08

DRsp Nr. 2010/1096

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitnehmers zur Erlangung eines längeren Anspruchs

Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Die Sperrzeit soll die Gemeinschaft der Beitragszahler davor schützen, dass Anspruchsberechtigte das Risiko der Arbeitslosigkeit manipulieren (hier: vorzeitige Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers zur Erlangung eines um 14 Monate längeren Anspruchs auf Arbeitslosengeld). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 06.05.2008 - S 3 AL 120/06 - abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 wird abgeändert.