I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 1. Januar bis 25. März 2006 Arbeitslosengeld zu bezahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
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