LSG Hessen - Urteil vom 21.05.2010
L 7 AL 108/09
Normen:
BGB § 362; SGB III § 128; SGB III § 144;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 515/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit bei Freistellung von der Arbeitspflicht unter Anrechnung des Urlaubsanspruches

LSG Hessen, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen L 7 AL 108/09

DRsp Nr. 2010/11508

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit bei Freistellung von der Arbeitspflicht unter Anrechnung des Urlaubsanspruches

1. Die Sperrzeit beginnt insbesondere bei einer Freistellung eines Arbeitnehmers bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bereits mit dem Tag der Freistellung, und nicht erst mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch und gerade, wenn die Freistellung unter Anrechnung auf den Jahresurlaub erfolgt; denn der Arbeitgeber hat durch diese Freistellung auf die Wahrnehmung seiner Verfügungsmöglichkeit über den Arbeitnehmer und damit sein Weisungsrecht verzichtet. 2. Für eine Bewertung im Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer eine wesentliche Ursache für das Eintreten der Beschäftigungslosigkeit dadurch gesetzt hat, dass er die Freistellung bereits in dem Aufhebungsvertrag mit vereinbart hat, oder dass er eine wenige Tage später "einseitig" ausgesprochene Freistellung widerspruchslos hinnimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 1. Januar bis 25. März 2006 Arbeitslosengeld zu bezahlen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.