SG Stade - Urteil vom 27.04.2006
S 6 AL 319/04
Normen:
SGB III § 128 Abs. 1 Nr. 4 § 143a § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 428 Abs. 1 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe durch Aufhebungsvertrag

SG Stade, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen S 6 AL 319/04

DRsp Nr. 2007/21083

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe durch Aufhebungsvertrag

1. Wenn dem Arbeitnehmer ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt droht, so kann er sich nicht auf einen die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen. 2. Wird in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Erklärung zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen nach § 428 SGB III abgegeben, so ist es nicht glaubhaft, dass der Aufhebungsvertrag vor allem deshalb abgeschlossen wurde, um das berufliche Fortkommen zu erleichtern. 3. Wenn der Arbeitgeber trotz Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, so kann angenommen werden, dass er sich mit einem Teil jener Abfindung die "Zustimmung" des Arbeitnehmers zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses erkauft. Die Kumulation der Rechtsfolgen der §§ 143a, 144 SGB III ist damit nicht unangemessen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 128 Abs. 1 Nr. 4 § 143a § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 428 Abs. 1 ;