I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 05.01.2004 bis 30.06.2004 hat, nachdem ihm eine Entlassungsentschädigung gewährt wurde.
Der 1950 geborene Kläger war seit 01.04.1971 bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 23.12.2003 wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 beendet und eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 3 Nr 9 Einkommensteuergesetz (EStG) iHv 230.081 EUR brutto vereinbart. Nach Mitteilung des Arbeitgebers habe die Kündigungsfrist des Arbeitgebers sechs Monate zum Ende des Vierteljahres betragen.
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