LSG Bayern - Urteil vom 30.06.2011
L 10 AL 294/10
Normen:
SGB III § 143a;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 173/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung

LSG Bayern, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen L 10 AL 294/10

DRsp Nr. 2011/15663

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung

§ 143a SGB III ist keine Sanktion für ein Fehlverhalten des Arbeitslosen, sondern soll allein den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld ausschließen. Daher spielt es keine Rolle, weshalb das Arbeitsverhältnis beendet worden ist und ob der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 143a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 05.01.2004 bis 30.06.2004 hat, nachdem ihm eine Entlassungsentschädigung gewährt wurde.

Der 1950 geborene Kläger war seit 01.04.1971 bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 23.12.2003 wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 beendet und eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 3 Nr 9 Einkommensteuergesetz (EStG) iHv 230.081 EUR brutto vereinbart. Nach Mitteilung des Arbeitgebers habe die Kündigungsfrist des Arbeitgebers sechs Monate zum Ende des Vierteljahres betragen.