LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2011
L 13 AL 5030/10
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 5521/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen wegen des Eintritts einer Sperrzeit; wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen L 13 AL 5030/10

DRsp Nr. 2012/3199

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen wegen des Eintritts einer Sperrzeit; wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III liegt vor, wenn eine objektiv rechtmäßige, nicht verhaltensbedingte Kündigung zum gleichen Beendigungszeitpunkt droht und kein das Beendigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der Kündigung durch den Arbeitgeber zu erkennen ist, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile vorliegend ausnahmsweise nicht eingetreten wären. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. September 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2009 verurteilt wird, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. April 2009 bis 3. Mai 2009 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand: