Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. September 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2009 verurteilt wird, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. April 2009 bis 3. Mai 2009 zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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