LSG Hessen - Urteil vom 22.05.2013
L 6 AL 5/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 143a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 in der Fassung vom 23.12.2003;
Fundstellen:
NZA 2013, 1002
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 112/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen bei Gewährung einer Entlassungsentschädigung

LSG Hessen, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen L 6 AL 5/10

DRsp Nr. 2013/16445

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen bei Gewährung einer Entlassungsentschädigung

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 8. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 143a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 in der Fassung vom 23.12.2003;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigung im Zeitraum 1. März 2009 bis 31. August 2009.