LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2015
L 9 AL 9/15 B
Normen:
SGB III § 157 Abs. 1; SGB III § 157 Abs. 3 S. 1-2; SGB III § 157 Abs. 3 S. 2; SGB X § 115 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 2; SGB X § 24 SGB X § 41; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 41 Abs. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 439/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen aufgrund eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt; Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nur nach Anhörung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen L 9 AL 9/15 B

DRsp Nr. 2015/13869

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen aufgrund eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt; Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nur nach Anhörung

1. Hat der Arbeitgeber noch ausstehendes Arbeitsentgelt trotz eines Rechtsübergangs auf die Bundesagentur mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt, hat der Arbeitslose der Bundesagentur das diesem Betrag entsprechende, im Wege der sog. Gleichwohlgewährung geleistete Arbeitslosengeld zu erstatten. 2. Überweist ein Arbeitgeber noch ausstehendes Arbeitsentgelt trotz Kenntnis über den Forderungsübergang nach § 115 SGB X an den Arbeitslosen, kann die Behörde diese Verfügung genehmigen und damit den Weg zu einem Erstattungsanspruch nach § 157 Abs. 3 S. 2 SGB III, der inhaltlich § 816 Abs. 2 BGB entspricht und der auf die Herausgabe des vom Arbeitslosen nach dem Forderungsübergang auf die Bundesagentur zu Unrecht erlangten Arbeitsentgelts in Höhe des Arbeitslosengeldes gerichtet ist, ebnen.