LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2015
L 8 AL 2518/14
Normen:
BGB § 242; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 3033/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rücknahme eines rechtswidrigen Erstattungsbescheides im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren bei unterbliebener Aufhebung des Bewilligungsbescheides

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2015 - Aktenzeichen L 8 AL 2518/14

DRsp Nr. 2015/5360

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rücknahme eines rechtswidrigen Erstattungsbescheides im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren bei unterbliebener Aufhebung des Bewilligungsbescheides

Ob ein treuwidriges Verlangen einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X vorliegt, wenn die begehrte Aufhebung eines Erstattungsbescheides nur auf eine formale Rechtswidrigkeit gestützt werden kann und materiell-rechtlich tatsächlich kein Anspruch auf die Sozialleistung (hier Alg) bestanden hatte, kann für den Fall offen bleiben, in dem die Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheids auf der unterbliebenen Aufhebung des (hier Alg-)Bewilligungsbescheides beruht. Denn § 50 SGB X ergibt die materielle-rechtliche Anspruchsgrundlage für das Behaltendürfen der gegebenenfalls auch rechtswidrig gewährten Leistung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 242; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand