LSG Hessen - Urteil vom 26.08.2011
L 7 AL 156/09 ZVW
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 AL 2099/03

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit; Beweislast

LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 156/09 ZVW

DRsp Nr. 2011/18837

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit; Beweislast

Beruht die unvollkommene Beweiserhebung von Umständen, die allein in der Sphäre des grundsätzlich nicht beweisbelasteten Beteiligten liegen, auf einem vorwerfbaren Tun oder Unterlassen dieses Beteiligten ist eine Beweislastumkehr geboten. So ist zu Gunsten der Behörde vom Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, namentlich also von grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis von dessen Rechtswidrigkeit, auszugehen, wenn der Begünstigte während des laufenden Verfahrens nach unbekannt verzieht und so eine Beweiserhebung zu den subjektiven Rücknahmevoraussetzungen vereitelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

II. Kosten aller Instanzen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGG § 103;

Tatbestand: