LSG Bayern - Urteil vom 27.01.2015
L 10 AL 382/13
Normen:
SGB III § 148 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7; SGB III § 159 Abs. 6; SGB III § 159; SGB III § 38 Abs. 1; SGB III § 38;
Fundstellen:
NZA 2015, 860
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 303/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rechtmäßigkeit des Eintritts einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung Rechtsreferendars im Hinblick auf die Bekanntgabe des konkreten Beendigungszeitpunktes seines Vorbereitungsdienstes

LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 382/13

DRsp Nr. 2015/3914

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rechtmäßigkeit des Eintritts einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung Rechtsreferendars im Hinblick auf die Bekanntgabe des konkreten Beendigungszeitpunktes seines Vorbereitungsdienstes

1. Die Meldeverpflichtung setzt voraus, dass beim Verpflichtenden eine Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Ausbildungsverhältnisses vorliegt. 2. Aus der Vorschrift des § 38 Abs. 1 SGB III selbst ergibt sich nicht, welche konkreten Anforderungen an eine solche Kenntnis zu stellen sind. 3. Da die Kenntnisnahme die Basis für die Berechnung der in § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III genannten Fristen ist, ist die genaue Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes maßgebend. 4. Diese erlangt ein Arbeitnehmer in der Regel durch den Zugang einer Kündigung oder durch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages oder eines befristeten Arbeitsvertrages.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 148 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7; SGB III § 159 Abs. 6; SGB III § 159; SGB III § 38 Abs. 1; SGB III § 38;

Tatbestand

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 22.05.2012 bis 28.05.2012 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.