Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 22.05.2012 bis 28.05.2012 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
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