I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 7. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren. In der Hauptsache begehrt sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Die Klägerin bezog ab 3. Juli 2010 Arbeitslosengeld. Sie teilte der Beklagten am 13. August 2010 telefonisch und am 20. August 2010 schriftlich mit, dass sie ab 1. September 2010 eine Beschäftigung in einem Call-Center mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden aufnehme. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 25. August 2010 die Bewilligung mit Wirkung ab dem 1. September 2010 auf.
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