LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.11.2009
L 11 AL 208/06
Normen:
AFG § 100 Abs. 1; AFG § 104; AFG § 117 Abs. 4 S. 1; SGB III § 122 Abs. 1 S. 1; SGB III § 123 S. 1 Nr. 1; SGB III § 124; SGB III § 130; SGB III § 323 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 343/03

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Neuentstehung einer Anwartschaftszeit durch Nachzahlung von Arbeitsentgelt; Erfordernis eines Antrags

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen L 11 AL 208/06

DRsp Nr. 2010/6895

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Neuentstehung einer Anwartschaftszeit durch Nachzahlung von Arbeitsentgelt; Erfordernis eines Antrags

Anwartschaftsbegründend sind auch Zeiten nach Eintritt faktischer Beschäftigungslosigkeit, in denen das Arbeitsverhältnis Bestand hatte und für die dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt gezahlt wird. Das führt dazu, dass der faktisch beschäftigungslose Arbeitnehmer während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 117 Abs. 4 AFG durch das fortbestehende Arbeitsverhältnis Anwartschaftsvoraussetzungen erfüllen oder vollenden kann. Das BSG hat es in einer Entscheidung zum AFG für erforderlich gehalten, dass die zwischenzeitliche Erfüllung der Anwartschaftszeit durch einen neuen Antrag geltend zu machen ist. An diesem Erfordernis kann infolge des Inkrafttretens des SGB III nicht mehr festgehalten werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. August 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003 geändert.