I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 6. März 2008 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. März 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 14.11.2005 Arbeitslosengeld ohne Minderung aufgrund einer verspäteten Meldung zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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