LSG Bayern - Urteil vom 23.04.2009
L 9 AL 95/08
Normen:
SGB III § 140 S. 1; SGB III § 37b S. 1; SGB III § 37b S. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 153/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Minderung bei verspäteter Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen

LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 95/08

DRsp Nr. 2010/1350

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Minderung bei verspäteter Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Es ist in § 37b SGB III in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung vom reinen Wortlaut her nicht eindeutig geregelt, bis wann bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldung zu erfolgen hat. Um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Überprivilegierung befristeter Arbeitsverhältnisse zu vermeiden, darf aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung heraus das "frühestens" im Sinne eines "spätestens" ausgelegt werden. Bei der nicht optimal eindeutigen Formulierung des § 37b S. 2 SGB III ist gerade in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse dies zu Gunsten der Betroffenen im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung zu beachten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 6. März 2008 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. März 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 14.11.2005 Arbeitslosengeld ohne Minderung aufgrund einer verspäteten Meldung zu gewähren.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 140 S. 1; § S. 1;