LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2009
L 8 AL 204/08
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB III § 140 S. 1; SGB III § 140 S. 2; SGB III § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGB III § 37b S. 1; SGB III § 37b S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 1643/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Minderung bei verspäteter Meldung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen; Prüfung des Verschuldens

LSG Bayern, Urteil vom 18.09.2009 - Aktenzeichen L 8 AL 204/08

DRsp Nr. 2010/3568

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Minderung bei verspäteter Meldung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen; Prüfung des Verschuldens

1. Die Meldeobliegenheit des § 37b SGB III gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Eine Meldung hat spätestens drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. 2. Bei der Prüfung des Verschuldens im Rahmen des § 37b SGB III ist ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzuwenden. Rechtlicher Ansatzpunkt hierzu ist § 121 BGB, der eine Legaldefinition der Unverzüglichkeit enthält. Danach ist ein Verstoß gegen die Obliegenheit, sich arbeitsuchend zu melden, nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat. Dabei ist auch die Kenntnis des Arbeitslosen über das Bestehen der Obliegenheit von Bedeutung, so dass im Rahmen des Kriteriums "ohne schuldhaftes Zögern" auch zu prüfen ist, ob der Leistungsempfänger zumindest fahrlässig in Unkenntnis war, wobei wiederum ein subjektiver Maßstab anzuwenden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; SGB III § S. 1;