LSG Bayern - Urteil vom 27.01.2015
L 10 AL 333/13
Normen:
SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 24; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB III § 27 Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1a; SGB IV § 7 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 7b;
Fundstellen:
NZS 2015, 356
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 227/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Keine Erfüllung der Anwartschaftszeit bei der Freistellung ohne Zahlung von Arbeitsentgelt

LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 333/13

DRsp Nr. 2015/4551

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Keine Erfüllung der Anwartschaftszeit bei der Freistellung ohne Zahlung von Arbeitsentgelt

1. Nur die abhängige Beschäftigung gegen Entgelt führt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III zur Versicherungspflicht. 2. Arbeitsentgelte sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht und in welcher Beziehung und Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. 3. Das Beschäftigungsverhältnis besteht trotz fehlender Arbeitsleistung fort, wenn der Arbeitnehmer noch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist und das Entgelt weitergezahlt wird.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.07.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 24; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB III § 27 Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1a; SGB IV § 7 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 7b;

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 28.08.2012 im Hinblick auf die Frage, ob die Anwartschaftszeit erfüllt worden ist.