LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 30.06.2016
L 7 AS 414/16 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1; SGB II § 31a Abs. 1 S. 2-3;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 141/16

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIMinderung des Leistungsanspruchs wegen weiterer wiederholter PflichtverletzungenAnforderungen an die Rechtsmittelbelehrung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 414/16 B ER

DRsp Nr. 2016/14895

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Minderung des Leistungsanspruchs wegen weiterer wiederholter Pflichtverletzungen Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung

Eine Rechtsmittelbelehrung als Voraussetzung für eine 100%-Sanktion nach einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung (§ 31a Abs. 1 S. 3 SGB II) ist nur dann konkret, vollständig und einzelfallbezogen, wenn darin die maßgeblichen Vorsanktionen nach Satz 1 und 2 genau bezeichnet werden.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Senats ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Leistungsabsenkung wegen einer Pflichtverletzung die Erteilung einer vorherigen Rechtsfolgenbelehrung, die den Hilfebedürftigen über die Konsequenzen eines etwaigen Fehlverhaltens belehren muss. 2. Aufgrund ihrer Warnfunktion muss sich die Belehrung konkret auf die jeweilige Obliegenheit beziehen, mit dieser in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen sowie konkret, verständlich, richtig und vollständig sein, weil nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung die mit den Sanktionen verfolgte Zweckbestimmung, das Verhalten des Hilfebedürftigen zu steuern, verwirklichen kann. 3. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglichen Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls.