Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.01.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Februar 2015 bis März 2016.
Der 1960 geborene Kläger erwarb 1980 die allgemeine Hochschulreife. Von Dezember 2002 bis Mai 2005 absolvierte er im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme eine Ausbildung zum Medizinischen Dokumentar. Seit dem 01.01.2005 bezog er mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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